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Satzung des Stadtteilvereins Handschuhsheim e.V.

 

§ 1

Vereinszweck
 

1. Der Verein verfolgt laut Satzung die folgenden Zwecke:

• Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)

• Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO)

• Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO)

• Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO)

• Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AO)

• Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO)


2. Die Satzung dient insbesondere dem Zweck,

a) das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an der Entwicklung des Stadtteils Handschuhsheim zu wecken und Eigeninitiativen zum Wohl des Stadtteils zu unterstützen,

b) die Verwirklichung notwendiger Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Stadtteils durch Eingaben und Verhandlungen mit den zuständigen Behörden zu erreichen,

c) die Eigenständigkeit des Stadtteils zu wahren, den Heimatgedanken und das Brauchtum zu pflegen, Anlagen für die Allgemeinheit im Stadtteil zu errichten und zu erhalten sowie die Handschuhsheimer Vereine und Organisationen zu unterstützen,

d) die im Rahmen der Städtepartnerschaft Heidelberg-Simferopol seit 1993 bestehende Stadtteilpartnerschaft zwischen den Stadtteilen Handschuhsheim und Kiewskij-Rayon durch humanitäre Hilfsaktionen, völkerverbindende Veranstaltungen sowie den Austausch von Vereinen, Verbänden, Gruppen und Einzelpersonen zu fördern.

3. Der Verein kann Eigentum erwerben sowie Verwaltungen übernehmen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen. Ausreichend hierfür ist die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 der Satzung.

§ 2

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Handschuhsheim e.V.“ und ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.


§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person und jeder Verein werden, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

2. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch und dessen Genehmigung durch den Vorstand erworben.

3. Die Mitgliedschaft endet mit

a) dem Tod des Mitgliedes,

b) durch Austritt; dieser kann nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden,

c) durch förmliche Ausschließung durch den Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet, nachdem dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor der Mitgliederversammlung gegeben wurde. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei grob satzungswidrigem oder ehrenrührigem Verhalten eines Mitgliedes,

d) bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.


§ 4

Beiträge – Geschäftsjahr

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder nach § 3.1 wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 1. Juni fällig. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.


§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied (§ 3.1) hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung soll jährlich in der ersten Jahreshälfte einberufen werden. Die Einladung hat durch den/die 1. Vorsitzenden/Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter/in (§ 7.2) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die zuletzt bekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds zu erfolgen.

3. Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim/bei der 1. Vorsitzenden einzureichen.

4. Der/die 1. Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) den Jahresbericht

b) den Rechenschaftsbericht des/der Schatzmeisters/in

c) die Entlastung des/der Schatzmeisters/in

d) Entlastung und Neuwahlen des Vorstandes

e) Satzungsänderungen und vorliegende Anträge

6. Der/die 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das die wesentlichen Ergebnisse der Versammlung sowie die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von dem/der Leiter/in der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.


§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) Beisitzer/in

f) Beisitzer/in

g) Beisitzer/in

h) Beisitzer/in

i) Beisitzer/in

j) Beisitzer/in

k) Beisitzer/in

2. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende , der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, dass der Schatzmeister nur im Verhinderungsfall eines Vorsitzenden, der Schriftführer erst im Verhinderungsfall des Schatzmeisters den Verein vertritt. Intern geht das Vertretungsrecht des/der 1. Vorsitzenden vor.

3. Der Vorstand (§ 7.1) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er setzt sich aus zwei Gruppen zusammen, die jedoch versetzt im 2-Jahresrhythmus gewählt werden.

a) Gruppe eins: a) 1. Vorsitzende/r, c) Schatzmeister/in, d) Schriftführer/in und die Beisitzer/innen Buchstabe e) bis g)

b) Gruppe zwei: 2. Vorsitzende/r und die Beisitzer/innen Buchstabe h) bis k)

4. Die Vorstandsmitglieder scheiden vorbehaltlich der Amtsniederlegung jedoch erst aus dem Amt aus, wenn die entsprechenden Nachfolger/innen gewählt sind.

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den/die jeweilige/n Nachfolger/in zu bestellen.

6. Das Bestellungsorgan ist berechtigt, eine Person mit höchstens zwei Ämtern zu betrauen.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche weitere Einzelheiten und vor allem die Aufgabenfelder und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder vereinsintern regelt. Die Geschäftsordnung ist jedoch nicht Bestandteil der Satzung.

8. Der Vorstand des Stadtteilvereins kann verdiente Mitglieder mit besonderen Ehrenämtern auszeichnen.

a. Er kann aus ihrem Amt ausgeschiedene Vorsitzende auf Empfehlung der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

b. Ehrenvorsitzende werden zu den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins als Ehrengäste eingeladen und begrüßt.

c. Ehrenvorsitzende können vom Vorstand zu Sitzungen beratend als nicht stimmberechtigte Teilnehmer eingeladen werden.

d. Ehrenvorsitzende sind von der Zahlungspflicht des jährlichen Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 8

Erweiterter Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der Vorstand gem. § 7 Abs. 1 der Satzung.

b) die Vorsitzenden oder ihre Vertreter/innen derjenigen Mitgliedervereine im Sinne von § 3.1, die ihren Tätigkeitsmittelpunkt in Handschuhsheim haben.

c) Stadträte/innen, sofern sie persönliches Mitglied im Stadtteilverein sind und ihren Wohnsitz in Handschuhsheim haben.

2. Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den/die 1. Vorsitzende/n oder dessen/deren Vertreter/in (§ 7.2) unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen.

3. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion. Er beschließt in Angelegenheiten, welche die im erweiterten Vorstand nach § 8.1 b) befindlichen Vereine betreffen.


§ 9

Wahlen, Abstimmungen und Satzungsänderungen

1. Wahlen finden offen statt. Eine geheime Wahl muss stattfinden

a) wenn mehrere Bewerber für ein Amt kandidieren

b) wenn dies ein anwesendes Mitglied beantragt.

2. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3. Der/die 1. Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in leitet die Wahlen.

4. Beschlüsse bei Abstimmungen sowie Satzungsänderungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.


§ 10

Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist abweichend von § 9, Abs. 4 der Satzung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 27. März 2019 beschlossen. Sie treten mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg in Kraft. Dieser Eintrag erfolgte am …. (VR 330570)


gez. Gerhard Genthner gez. Jürgen Grieser gez. Jürgen Brose

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer